Patientenverfügung (Patiententestament) und Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge

Allgemeine Informationen

Jeder Mensch kann in jeder Altersstufe aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls, eines unvorhersehbaren Unglücksfalls in eine Lebenssituation geraten, in der es ihm nicht mehr möglich ist, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Soweit dieser Mensch medizinischer Versorgung und ärztlicher Behandlung bedarf, darf diese grundsätzlich nicht ohne dessen Zustimmung erfolgen. Dies gilt sowohl für ärztliche Maßnahmen am Lebensende als auch für solche, die im Verlauf einer schweren Erkrankung getroffen werden müssen, ohne dass der Patient an dieser Erkrankung sterben wird.

 

Durch eine Patientenverfügung können Anordnungen für Entscheidungen am Lebensende getroffen werden. Für den Fall einer unvorhersehbaren Erkrankung oder eines Unfalls, die oder der die Geschäftsfähigkeit und die Äußerungsfähigkeit beeinträchtigen, kann eine Person ermächtigt werden (Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge - § 1896 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), die die Angelegenheiten der hilfebedürftigen Person im Rahmen der Gesundheitssorge wahrnimmt, ohne dass hierfür ein Betreuer / eine Betreuerin durch das Vormundschaftsgericht bestellt werden muss.

 

Voraussetzung ist, dass diese Person die Angelegenheit der / des Hilfebedürftigen ebenso gut wahrnehmen kann wie ein Betreuer / eine Betreuerin. Beide Verfügungen dienen dazu, das Recht der / des Betroffenen zur Selbstbestimmung und Entscheidungsfähigkeit in kritischen Lebens-situationen und der letzten Lebensphase zu wahren.

 

Die von der Ärztekammer Nordrhein herausgegebenen Muster (die am Ende der Seite zum Download bereitstehen) sollen eine Hilfestellung bei der Errichtung der eigenen Patientenverfügung und/oder Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge bieten. Sie können unmittelbar verwendet oder abgeschrieben, verändert oder ergänzt werden. Letztlich sollen sie die individuellen Bedürfnisse und Vorstellung der verfügenden Person zum Ausdruck bringen.

 

Nachträgliche Änderungen der Patientenverfügung und / oder der Vollmacht für Angelegenheite der Gesundheitssorge können jederzeit vorgenommen werden. Nur die Originale entfalten Rechtswirksamkeit. Beide Verfügungen können jederzeit widerrufen oder vernichtet werden.

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung wird der Wille zur medizinischen Versorgung sowie ärztlichen Behandlung und Begleitung für den Lebenszustand niedergelegt, in dem das Lebensende bevorsteht und die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit der / des Betroffenen unwiederbringlich verloren ist. Die Patientenverfügung kommt später nur dann zur Anwendung, wenn das medizinische Grundleiden einen unaufhaltsamen tödlichen Verlauf genommen und der Sterbeprozess begonnen hat.

 

Die Patientenverfügung wird zu einem Zeitpunkt verfasst, in dem der / die Verfügende noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Der Inhalt einer solchen Verfügung ist für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte rechtlich verbindlich, wenn durch sie der Wille des Patienten / der Patientin eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Hilfreich ist die Benennung einer Vertrauensperson, mit der man die Patientenverfügung besprochen hat.

 

Damit die Patientenverfügung im Ernstfall auch Bestand hat, sollten folgende Punkte beachtet werden:

 

  • Die Patientenverfügung beschreibt den individuellen Willen der / des Verfügenden. Da der verfügenden Person regelmäßig jedoch medizinische Fachkenntnisse für die Beschreibung eine bestimmten Krankheitsbildes fehlen, wird vor der Erstellung der Patientenverfügung ein ärztliches Beratungsgespräch empfohlen. In dem Gespräch könnten die medizinischen Aspekte geklärt und Krankheitsbilder beschrieben werden. Die eigenen Wünsche können so überprüft werden.

  •  

  • Die Patientenverfügung sollte eindeutig formuliert sein. Möglicherweise kann der Arzt / die Ärztin des Vertrauens bei der Beschreibung des Patientenwillens behilflich sein.

  •  

  • Die Patientenverfügung muss schriftlich erstellt, mit Datum versehen und von dem / der Verfügenden unterschrieben werden.

  •  

  • Die Unterschrift auf der Patientenverfügung sollte regelmäßig erneuert und mit Datum versehen werden um zu dokumentieren, dass die Verfügung weiterhin dem aktuellen Willen entspricht.

  •  

  • Die Patientenverfügung kann nur Berücksichtigung finden, wenn sie den behandelnden Ärztinnen/Ärzten im Original vorgelegt wird.

  •  

  • Die Patientenverfügung muss im Ernstfall auffindbar sein. Es empfiehlt sich, beispielsweise bei der Hausärztin / dem Hausarzt eine Kopie der Verfügung zu hinterlegen, auf der vermerkt ist, bei wem sich die Originalurkunde befindet.

  •  

  • In der Patientenverfügung kann zudem eine Vertrauensperson benannt werden, mit der die Patientenverfügung und der darin erklärte Willen besprochen wurde. Die benannte Vertrauensperson sollte die Verfügung ebenfalls unterschreiben.

  •  

  • Die Verfügung soll den Hinweis enthalten, ob eine Vollmacht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge verfasst wurde.

Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge (gem. §1896 Abs. 2 S. 2 BGB)

Anders als die Patientenverfügung regelt die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge den Fall einer schweren Erkrankung oder eines schweren Unfalls, in deren Verlauf der / die Betroffene vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, einen eigenen Willen zu bilden oder diesen kund zu tun. In diesem Fall kann es erforderlich werden, dass eine dritte Person die für sie / ihn relevanten Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge trifft.

 

Die / Der Bevollmächtigte ersetzt die Bestellung einer Betreuerin / eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht, wenn er / sie die Angelegenheiten der / des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer oder eine Betreuerin wahrnehmen kann. Fehlen Anordnungen für diesen Ernstfall, muss das Vormundschaftsgericht bemüht und eine Betreuerin / ein Betreuer bestellt werden. Die bevollmächtigte Person kann in dem in der Vollmacht angegebenen Rahmen handeln.

 

Die Einwilligung einer / eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf allerdings der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die / der Betroffene stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Wichtig ist, dass die Vollmacht das Recht für diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst.

 

Damit die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge den gesetzlichen Anforderungen genügt, sollten folgende Punkte beachtet werden:

 

  • Die Vollmacht soll nur als Vollmacht für Angelegenheite der Gesundheitssorge ausgestellt werden und nicht gleichzeitig für andere Angelegenheiten z. B. der Vermögenssorge.

  •  

  • Die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge soll die Rechte, die für medizinische Entscheidungen der / dem Bevollmächtigten eingeräumt werden, genau bezeichnen.

  •  

  • Aus der Vollmacht soll hervorgehen, unter welchen Umständen sie zum Tragen kommt.

  •  

  • Die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge muss die / den Bevollmächtigten genau benennen. Die Einsetzung einer / eines Ersatzbevollmächtigten ist sinnvoll.

  •  

  • Der / Dem (Ersatz-)Bevollmächtigten muss die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge bekannt gemacht werden. Er / Sie sollte durch Unterschrift ihr / sein Einverständnis mit der Bevollmächtigung bestätigen und sich des Inhalts der Vollmacht bewusst sein.

  •  

  • Die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge muss schriftlich erstellt, mit Datum versehen und von der / dem Verfügenden unterschrieben werden.

  •  

  • Durch die regelmäßige Erneuerung der Unterschrift auf der Urkunde sollte dokumentiert werden, dass diese weiterhin dem aktuellen Willen entspricht.

  •  

  • Die / Der Bevollmächtigte kann nur im Namen der / des Betroffenen handeln, wenn er die Vollmachtsurkunde im Original vorlegt. Daher muss sie im Ernstfall auffindbar sein. Es empfiehlt sich, der / dem Bevollmächtigten zumindest eine Kopie der Vollmacht auszuhändigen, auf der vermerkt ist, wo sich die Originalurkunde befindet.

Patientenverfügung
Patientenverfuegung_2009.pdf
Adobe Acrobat Dokument 533.0 KB
Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge
Vollmacht_Gesundheitssorge_2009.pdf
Adobe Acrobat Dokument 523.1 KB