Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Praxisgebühren beim Arzt, Psychotherapeuten oder Zahnarzt, Zuzahlungen bei Medikamenten, Heil- oder Hilfsmitteln, Eigenbeteiligungen bei häuslicher Krankenpflege oder Krankenhausbehandlung - auf die gesetzlich krankenversicherten kommen seit dem 1. Januar 2004 eine Vielzahl von Belastungen zu. Nur Kinder und Jugendlich unter 18 Jahren sich (außer bei Fahrkosten) von Zuzahlungen befreit.

 

Damit die Ausgaben nicht zu hoch werden, hat der Gesetzgeber für jeden Versicherten eine Belastungsgrenze von höchstens zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen vorgesehen; bei "schwerwiegend chronisch Kranken" beträgt die Grenze ein Prozent.

 

Versicherte, die die Belastungsgrenze erreichen, brauchen in der Praxis, der Apotheke, beim Masseur oder im Krankenhaus nichts mehr zuzuzahlen. Daher empfiehlt es sich, alle Quittungen über Eigenbeteiligungen zu sammeln. Wichtig dabei: Auf jedem Beleg muss Ihr Name stehen. Viele Krankenkassen stellen ihren Mitgliedern auch Quittungs- oder Nachweishefte zur Verfügung.

 

Zu den Bruttoeinnahmen zählen nicht nur die Einkommen aller im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen (Löhne und Gehälter), sondern auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zinsen, Miet- und Pachteinnahmen, Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeld, Unterhaltszahlungen, Renten und Pensionen. Selbst die staatliche Eigenheimzulage gehört dazu.

 

Wer die Belastungsgrenze erreicht, kann bei seiner Krankenkasse einen Befreiungsantrag stellen, den man mit einer Einkommensteuer-Erklärung vergleichen könnte. Denn neben den Einkünften werden auch Freibeträge berücksichtigt: für den Ehe- oder Lebenspartner 4.347 Euro und für jedes "familienversicherte" Kind 3.648 Euro; Alleinerziehende können für das erste Kind 4.347 Euro abziehen. Töchter und Söhne, die selbst Krankenversicherung bezahlen, werden dabei nicht berücksichtigt.

 

Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt ausschließlich der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze. Freibeträge werden in diesem Fall nicht angerechnet.

 

Dazu ein Berechnungsbeispiel: Ein Versicherter verdient brutto 25.000 Euro im Jahr, sein Ehepartner 10.000 Euro. Hinzu kommen Sparzinsen von 1.200 Euro und Erträge von 360 Euro aus der Vermietung einer Garage; macht alles in allem 36.560 Euro. Als Freibeträge werden abgezogen 4.347 Euro für den Ehepartner und 7.296 Euro (zweimal 3.648 Euro) für die beiden Kinder. Das ergibt 24.917 Euro als Berechnungsgrundlage. Von dieser Summe muss die Familie höchstens zwei Prozent, das sind 498,34 Euro, im Jahr an Zuzahlungen leisten.

 

Ist ein Familienangehöriger (Ehegatte, volljähriges Kind) schwerwiegend chronisch krank, gilt für alle Familienmitglieder die maximale Belastungsgrenze von einem Prozent. Das trifft auch dann zu, wenn der chronisch kranke Ehepartner privat oder bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert sein sollte. Im Beispielfall beträgt die Belastungsgrenze des Haushalts dann 249,17 Euro.

 

Erreichen Versicherte bereits während des Kalenderjahres den Grenzwert, ist für den Rest des Jahres eine Befreiung von Zuzahlungen möglich. Dazu muss bei der eigenen Krankenversicherung ein Antrag gestellt werden. Die Kasse erstattet zu viel bezahlte Beträge und stellt eine Bescheinigung aus, mit der Besuche beim Arzt, Aufenthalte im Krankenhaus und Medikamente in Apotheken künftig zuzahlungsfrei sind.

 

Bei Fragen zum Thema Zuzahlung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Viele Versicherungen bieten in ihrem Internet-Auftritt so genannte Zuzahlungsrechner an, mit denen Sie die Belastungsgrenze für Ihren Haushalt ermitteln können.

Merkblatt zu den Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Information_Zuzahlungen.pdf
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